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92/05/0323•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0323
92/05/0323Verwaltungsgerichtshof22.06.1993
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Unterschrift des Genehmigenden Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren
Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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