Verwaltungsgerichtshof 92/05/0323

92/05/0323Verwaltungsgerichtshof22.06.1993

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Unterschrift des Genehmigenden Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/05/0323

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1993

Spruch

  1. Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

  2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

  3. Das Land Niederösterreich hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

  4. Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

  5. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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