Verwaltungsgerichtshof 92/05/0241

92/05/0241Verwaltungsgerichtshof28.03.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/05/0241

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1995

Spruch

Der im Umfang des Spruchpunktes A) angefochtene Bescheid wird diesbezüglich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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