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92/05/0238•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0238
92/05/0238Verwaltungsgerichtshof15.12.1992
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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