Verwaltungsgerichtshof 92/05/0238

92/05/0238Verwaltungsgerichtshof15.12.1992

Regest

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/05/0238

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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