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92/05/0230•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0230
92/05/0230Verwaltungsgerichtshof31.01.1995
"zu einem anderen Bescheid" Befangenheit von Sachverständigen Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Allgemein Verfahrensrecht VwGG B-VG Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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