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92/05/0154•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0154
92/05/0154Verwaltungsgerichtshof10.11.1992
Übergangene Partei Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Baurecht Nachbar übergangener Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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