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92/05/0147•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0147
92/05/0147Verwaltungsgerichtshof15.12.1992
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen
I) zu Recht erkannt:
In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 73 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. November 1989 gemäß § 45 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung insoweit zurückgewiesen, als mit ihm die Feststellung begehrt wird, daß eine Bauplatzbewilligung für die Grundstücke n1, n2 und n3 gegeben sei.
Die Stadtgemeinde Braunau am Inn hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit der Beschwerdeführer eine Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Braunau am Inn beantragt, zurückgewiesen.
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