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92/05/0133•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0133
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Unter einem wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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