Verwaltungsgerichtshof 92/05/0069

92/05/0069Verwaltungsgerichtshof30.06.1992

Regest

Formgebrechen behebbare Verbesserungsauftrag Ausschluß Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/05/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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