Verwaltungsgerichtshof 92/05/0066

92/05/0066Verwaltungsgerichtshof28.06.1994

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Planung Widmung BauRallg3 Formgebrechen behebbare Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/05/0066

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1994

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG und § 73 AVG wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 1991 auf Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde zur Entscheidung über den Teilungsantrag vom 8. März 1991, abgewiesen.

Die Marktgemeinde P hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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