Verwaltungsgerichtshof 92/05/0039

92/05/0039Verwaltungsgerichtshof15.12.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/05/0039

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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