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92/05/0029•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0029
92/05/0029Verwaltungsgerichtshof16.06.1992
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 2.782,50 (zusammen also S 5.565,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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