Verwaltungsgerichtshof 92/05/0029

92/05/0029Verwaltungsgerichtshof16.06.1992

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/05/0029

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1992

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 2.782,50 (zusammen also S 5.565,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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