Verwaltungsgerichtshof 92/05/0009

92/05/0009Verwaltungsgerichtshof16.06.1992

Regest

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/05/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.