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92/04/0276•Verwaltungsgerichtshof 92/04/0276
92/04/0276Verwaltungsgerichtshof20.12.1994
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Strafnorm Mängel im Spruch Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit eine Entscheidung über die Punkte 1, 5, 7 und 8 einschließlich der Kosten des Straferkenntnisses der BH Amstetten vom 25. Juni 1991, Zl. 3-4652-91 getroffen wurde, sowie in Ansehung der Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen (Punkt 3 des vorbezeichneten Straferkenntnisses) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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