Verwaltungsgerichtshof 92/04/0267

92/04/0267Verwaltungsgerichtshof19.10.1993

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/04/0267

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1993

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

II. zu Recht erkannt:

Aufgrund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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