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92/04/0260•Verwaltungsgerichtshof 92/04/0260
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 42 Abs. 4 VwGG wird die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 175 Abs. 2 iVm. § 13 Abs. 5 GewO 1994 wird A die Bewilligung zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 127 Z. 20 GewO 1994) im Standort S, L-Gasse 21, verweigert."
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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