Verwaltungsgerichtshof 92/04/0198

92/04/0198Verwaltungsgerichtshof22.12.1992

Regest

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mängel im Spruch Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/04/0198

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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