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92/04/0198•Verwaltungsgerichtshof 92/04/0198
92/04/0198Verwaltungsgerichtshof22.12.1992
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mängel im Spruch Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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