Verwaltungsgerichtshof 92/04/0188

92/04/0188Verwaltungsgerichtshof20.10.1992

Regest

Zurechnung von Bescheiden Intimation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/04/0188

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Stadt Krems a.d. Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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