Verwaltungsgerichtshof 92/04/0168

92/04/0168Verwaltungsgerichtshof22.12.1992

Regest

Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/04/0168

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes B2, soweit dieser aufrechterhalten wurde, sowie des Spruchpunktes B7, einschließlich der Aussprüche über die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz bzw. des Berufungsverfahrens, soweit sie anteilsmäßig auf die Spruchpunkte B2 und B7 entfallen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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