Verwaltungsgerichtshof 92/04/0163

92/04/0163Verwaltungsgerichtshof24.11.1992

Regest

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtsmittelverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/04/0163

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1992

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers insoweit, als die Berufung des Erstbeschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin insoweit, als die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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