Verwaltungsgerichtshof 92/04/0144

92/04/0144Verwaltungsgerichtshof21.06.1993

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/04/0144

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1993

Spruch

  1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

  1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer, von der Drittbeschwerdeführerin und vom Viert- und Fünftbeschwerdeführer erhoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.