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92/04/0144•Verwaltungsgerichtshof 92/04/0144
92/04/0144Verwaltungsgerichtshof21.06.1993
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer, von der Drittbeschwerdeführerin und vom Viert- und Fünftbeschwerdeführer erhoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
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