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92/04/0074•Verwaltungsgerichtshof 92/04/0074
92/04/0074Verwaltungsgerichtshof15.09.1992
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker
Die Beschwerde wird, soweit sie vom Sechstbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.
Der Sechstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen;
Auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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