Verwaltungsgerichtshof 92/04/0063

92/04/0063Verwaltungsgerichtshof02.07.1992

Regest

Formgebrechen behebbare Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVG Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/04/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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