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92/04/0060•Verwaltungsgerichtshof 92/04/0060
92/04/0060Verwaltungsgerichtshof15.09.1992
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Entfall der Beiziehung
In Ansehung des Abspruches über das Begehren auf Bestrafung des P und auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des Straferkenntnisses kommt der D-HandelsGmbH die Stellung als mitbeteiligte Partei nicht zu;
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er den Antrag auf Bestrafung des P und die Veröffentlichung des Straferkenntnisses zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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