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92/04/0021•Verwaltungsgerichtshof 92/04/0021
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Juli 1990 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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