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92/03/0269•Verwaltungsgerichtshof 92/03/0269
92/03/0269Verwaltungsgerichtshof29.06.1994
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Akteneinsicht Nachtrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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