Verwaltungsgerichtshof 92/03/0269

92/03/0269Verwaltungsgerichtshof29.06.1994

Regest

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Akteneinsicht Nachtrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0269

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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