Verwaltungsgerichtshof 92/03/0258

92/03/0258Verwaltungsgerichtshof23.06.1993

Regest

Beweismittel Gerichtsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0258

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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