Verwaltungsgerichtshof 92/03/0237

92/03/0237Verwaltungsgerichtshof21.12.1992

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Frist Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0237

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1992

Spruch

I. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beschwerde "gegen den Bescheides vom 11. Juni 1992, GZ. 303.2-7/92-7, und des Schreibens des unabhängigen Verwaltungssenates vom 12.2.1992, GZ. UVS 03.1-10/92-24", beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Über die Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. Juni 1992, Zl. UVS 303.2-7/92-7, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

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