Verwaltungsgerichtshof 92/03/0220

92/03/0220Verwaltungsgerichtshof29.09.1993

Regest

Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0220

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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