Verwaltungsgerichtshof 92/03/0183

92/03/0183Verwaltungsgerichtshof21.09.1994

Regest

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0183

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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