Verwaltungsgerichtshof 92/03/0180

92/03/0180Verwaltungsgerichtshof14.12.1994

Regest

Jagdschaden Wildschaden Verfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0180

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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