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92/03/0180•Verwaltungsgerichtshof 92/03/0180
92/03/0180Verwaltungsgerichtshof14.12.1994
Jagdschaden Wildschaden Verfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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