Verwaltungsgerichtshof 92/03/0179

92/03/0179Verwaltungsgerichtshof12.07.1994

Regest

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0179

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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