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92/03/0167•Verwaltungsgerichtshof 92/03/0167
92/03/0167Verwaltungsgerichtshof21.09.1994
Alkotest Voraussetzung Alkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung Spruch der Berufungsbehörde Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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