Verwaltungsgerichtshof 92/03/0157

92/03/0157Verwaltungsgerichtshof21.12.1994

Regest

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Bodenreform Vertretungsbefugter juristische Person Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote krankgeschossenes Wild Wildfolge Anforderung an ein Gutachten Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Stellung des Vertretungsbefugten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0157

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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