Verwaltungsgerichtshof 92/03/0082

92/03/0082Verwaltungsgerichtshof15.06.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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