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92/03/0074•Verwaltungsgerichtshof 92/03/0074
92/03/0074Verwaltungsgerichtshof30.09.1992
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 22.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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