Verwaltungsgerichtshof 92/03/0074

92/03/0074Verwaltungsgerichtshof30.09.1992

Regest

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0074

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1992

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 22.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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