Verwaltungsgerichtshof 92/03/0057

92/03/0057Verwaltungsgerichtshof29.09.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0057

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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