Verwaltungsgerichtshof 92/03/0055

92/03/0055Verwaltungsgerichtshof23.09.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0055

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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