Verwaltungsgerichtshof 92/03/0031

92/03/0031Verwaltungsgerichtshof23.06.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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