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92/02/0247•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0247
92/02/0247Verwaltungsgerichtshof21.10.1992
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
2. Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 23. April 1992 und des Bescheides des "Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung" vom 9. April 1992 wird zurückgewiesen.
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