Verwaltungsgerichtshof 92/02/0245

92/02/0245Verwaltungsgerichtshof16.12.1992

Regest

Alkotest Voraussetzung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Alkotest Verweigerung Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Alkotest Straßenaufsichtsorgan

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0245

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Übertretung nach § 38 Abs. 1 StVO betrifft, einschließlich der damit verbundenen Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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