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92/02/0216•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0216
92/02/0216Verwaltungsgerichtshof16.12.1992
Mängel im Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 schuldig erkannt und bestraft wird, einschließlich der damit verbundenen Kostenansprüche wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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