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92/02/0207•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0207
92/02/0207Verwaltungsgerichtshof11.11.1992
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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