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92/02/0199•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0199
92/02/0199Verwaltungsgerichtshof02.09.1992
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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