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92/02/0191•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0191
92/02/0191Verwaltungsgerichtshof21.10.1991
Alkotest Zeitpunkt Ort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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