Verwaltungsgerichtshof 92/02/0182

92/02/0182Verwaltungsgerichtshof11.11.1992

Regest

Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Verweigerung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0182

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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