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92/02/0182•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0182
92/02/0182Verwaltungsgerichtshof11.11.1992
Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Verweigerung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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