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92/02/0165•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0165
92/02/0165Verwaltungsgerichtshof21.10.1992
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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