Verwaltungsgerichtshof 92/02/0139

92/02/0139Verwaltungsgerichtshof17.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.