Verwaltungsgerichtshof 92/02/0121

92/02/0121Verwaltungsgerichtshof17.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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