Verwaltungsgerichtshof 92/02/0103

92/02/0103Verwaltungsgerichtshof30.04.1992

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Dauerdelikt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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