Verwaltungsgerichtshof 92/02/0102

92/02/0102Verwaltungsgerichtshof27.05.1992

Regest

Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Straßenaufsichtsorgan Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0102

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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