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92/02/0102•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0102
92/02/0102Verwaltungsgerichtshof27.05.1992
Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Straßenaufsichtsorgan Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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